Regelungen des Finanzamtes:
Zitat des Internetauftritt des Bundeszentralamtes für Steuern - Bauabzugsteuer:
"Zur Eindämmung illegaler Betätigungen im Baugewerbe ( EIBE) hat der Gesetzgeber ein Verfahren eingerichtet, mit dem die Steueransprüche gesichert werden sollen. Dieses Verfahren ist in den §§ 48 bis 48d des Einkommensteuergesetzes ( EStG) geregelt.
Nach diesen Vorschriften haben bestimmte Leistungsempfänger (Auftraggeber) für im Inland erbrachte Bauleistungen einen Steuerabzug in Höhe von 15% der Gegenleistung einzubehalten und an das für die Besteuerung des Einkommens des Leistenden zuständige Finanzamt (Finanzkasse) abzuführen ( vgl. BMF Schreiben vom 27.12.2002 Rz. 29 und 99). Die Gegenleistung ist das Entgelt für die Bauleistung zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
Leistungsempfänger sind alle Unternehmer im Sinne des § 2 Umsatzsteuergesetz ( UStG) und alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts ( vgl. § 48 Abs. 1 Satz 1 und 3 EStG). Die Verpflichtung besteht auch für Kleinunternehmer ( vgl. § 19 UStG), pauschal versteuernde Land- und Forstwirte (§ 24 UStG) und Unternehmer, die ausschließlich steuerfreie Umsätze tätigen. Hierzu gehört auch die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, von Gebäuden und Gebäudeteilen.
Von der Abzugsverpflichtung kann abgesehen werden, wenn der Leistende eine so genannte Freistellungsbescheinigung ( FSB) vorlegt ( vgl. § 48b EStG). Diese FSB wird vom Finanzamt ausgestellt und in eine Datenbank eingestellt, die beim Bundeszentralamt für Steuern ( BZSt) elektronisch abgefragt werden kann. Die Daten der von den Finanzämtern ausgestellten FSB werden dem BZSt auf elektronischem Wege übermittelt. Das BZSt stellt diese Daten online zur Überprüfung der Gültigkeit der FSB zur Verfügung. Änderungen oder Ergänzungen an diesen Daten kann das BZSt nicht vornehmen."
Nachweise:
An dieser Stelle können Sie sich unsere aktuellen Freistellungsbescheinigungen zum Steuerabzugs bei Bauleistungen herunterladen, ebenso wie den Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsträgers bei Bauleistungen.